Amateurfunk
Amateurfunkdienst
Im Sinne des Amateurfunkgesetzes von
1997 ist der „Amateurfunkdienst ein Funkdienst,
der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen
und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
Weiterbildung, zur Völkerverständigung und
zur Unterstützung von
Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen
wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die
Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der
Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über
Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste.“
(Zitat:
Amateurfunkgesetz § 2 Abs. 2, 1997)
Funkamateure / Funkamateurinnen
„Funkamateur
der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf
Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995
(Amtsblatt S. 21), der sich mit dem
Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus
gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst.“
(Zitat: Amateurfunkgesetz
§2 Abs. 1, 1997)
Jeder/Jede muss bei der
Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
BNetzA
(vor dem 13.07.2005
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
RegTP)
einen schriftlichen
Nachweis über die Kenntnisse der Bereiche Technik,
Betriebstechnik und Vorschriften
ablegen.
Nach bestandener Prüfung erhält der/die Funkamateur/in nach Beantragung bei der BNetzA ein einmaliges zugeordnetes Rufzeichen ( z.B. DM2HB ).