Amateurfunk

 

Amateurfunkdienst

Im Sinne des Amateurfunkgesetzes von 1997 ist der „Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste.(Zitat: Amateurfunkgesetz § 2 Abs. 2, 1997)

 

Funkamateure / Funkamateurinnen

„Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst.“ (Zitat: Amateurfunkgesetz §2 Abs. 1, 1997)

Jeder/Jede muss bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen BNetzA (vor dem 13.07.2005 Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, RegTP) einen schriftlichen Nachweis über die Kenntnisse der  Bereiche Technik, Betriebstechnik und Vorschriften ablegen.

Nach bestandener Prüfung erhält der/die Funkamateur/in nach Beantragung bei der BNetzA ein einmaliges zugeordnetes Rufzeichen ( z.B. DM2HB ).

 

Amateurfunkgesetz

 

 

 

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